ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/53 Bern, 18. September 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herrn B.________ Beschwerdeführer 1 Frau A.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn D.________ Beschwerdeführer 3 Frau C.________ Beschwerdeführerin 4 und Einfache Gesellschaft E.________, bestehend aus: F.________ Beschwerdegegner 1 G.________ Beschwerdegegner 2 beide per Adresse Herrn H.________ sowie Regierungsstatthalter von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun RA Nr. 110/2017/53 2 betreffend den Gesamtbauentscheid vom 20. April 2017 (Nachträgliches Baugesuch, Zwischennutzung gemäss GBR Art. 25; Bogenschiessanlage) I. Sachverhalt 1. Die Gemeinde Thun stellte im Rahmen einer Voranfrage des Beschwerdegegners 1 fest, dass die beiden Beschwerdegegner bestehende Güterbahnwagen trotz abgelaufener Bewilligung nutzen und eine Bogenschiessanlage ohne Bewilligung betreiben. Die Gemeinde gewährte den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 4. September 2015 das rechtliche Gehör und verlangte die Einreichung einer Voranfrage innert einer Frist von 30 Tagen. Während des Verfahrens auf Prüfung der Voranfrage vom 3. Oktober 2015 holte die Gemeinde einen Bericht der technischen Kommission des Verbandes Swiss Archery zur bestehenden Bogensportanlage ein. Gestützt auf diesen Bericht vom 10. November 2015 untersagte der damalige Bauinspektor mit baupolizeilicher Verfügung vom 1. Dezember 2015 die Benützung der Bogensportanlage, setzte eine Frist von 60 Tagen zur Einreichung eines Baugesuchs und ordnete andernfalls die Entfernung aller Bauten und Anlagen der Bogenschiessanlage bis 31. März 2016 an. Die Beschwerdegegner reichten am 1. Februar 2016 (mit Nachtrag vom 14. März 2016) ein Baugesuch ein für die Bewilligung des Betriebs einer Bogensportanlage für fünf Jahre und die Erstellung neuer Sicherheitsvorkehrungen (Holzwand und Netz). Weiter beantragten sie die definitive Bewilligung der zwei 1989 für 10 Jahre bewilligten Güterbahnwagen, die Überdachung dieser Güterwagen, zusätzliche Parkplätze und das Aufstellen einer ToiToi WC-Kabine und Reklamen. Die Parzelle liegt in der Wohnzone. Da der Bauinspektor der Stadt Thun als Nachbar direkt betroffen ist, überwies die Gemeinde Thun das Verfahren an das Regierungsstatthalteramt Thun.1 Mit Verfügung vom 4. April 2016 wurde das Benützungsverbot gelockert. Das Schiessen mit maximal 5 Scheiben auf Distanzen von 10 bis 30 m innerhalb eines klar umgrenzten Bereichs und nur mit schwachen Bögen wurde für zwingende Schiessevents, für welche Verpflichtungen bestehen, erlaubt. Dabei waren aufgrund von Auflagen und Bedingungen zusätzliche Sicherheitsmassnahmen einzuhalten.2 1 Pag. 73 und 89 f. und 95 der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes 2 Vgl. pag. 196 ff. und pag. 242 ff. der Vorakten der Gemeinde RA Nr. 110/2017/53 3 Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Das Regierungsstatthalteramt forderte die Beschwerdegegner dreimal auf, die Baugesuchsunterlagen zu korrigieren, zu ergänzen und neu einzureichen.3 Daher reichten die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 29. Juni 2016, 30. November 2016 und 8. Dezember 2016 weitere Unterlagen ein. In ihrem Schreiben vom 29. Juni 2016 verzichteten die Beschwerdegegner zudem auf die Parkplätze auf der Parzelle I.________. Mit Gesamtbauentscheid vom 20. April 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun den Bauabschlag für die Erweiterung der Parkplätze und die Überdachung der Güterwagen. Für das übrige Bauvorhaben erteilte das Regierungsstatthalteramt die Baubewilligung, befristet bis am 31. Mai 2018 mit Verlängerungsmöglichkeit um zwei Jahre. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 16. Mai 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie verlangen die sofortige Einstellung der nicht bewilligten Nutzung als Bogenschiessanlage und die Aufhebung der baupolizeilichen Verfügung vom 4. April 2016. In der Hauptsache beantragen sie die Aufhebung des Gesamtbauentscheides vom 20. April 2017 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, die Sicherheitsvorkehrungen, die Baupublikation sowie die Gesuchs- und Planunterlagen seien mangelhaft und die gute Gesamtwirkung fehle. Zudem sei zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung für die Nichteinhaltung des Strassenabstands gewährt und eine Übergangsnutzung bewilligt worden. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde musste der mit der Lockerung des Benützungsverbots eingeschränkt zugelassene Schiessbetrieb eingestellt werden. In der Folge beantragten die Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017, dass der eingeschränkte Schiessbetrieb mit Ausnahme der zeitlichen Befristung bis zur Ausführung der Bauarbeiten wieder freigegeben wird. Dies wurde als Gesuch um teilweise Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegengenommen. Das Rechtsamt der BVE wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2017 ab. Dieser Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft. 3 Vgl. dazu pag. 144 ff. und 147 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes RA Nr. 110/2017/53 4 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten bei der Gemeinde und dem Regierungsstatthalteramt ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen Angefochten ist ein Gesamtbauentscheid nach Art. 9 KoG5. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG6 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtbauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Verletzung der Begründungspflicht und Beweisabnahmepflicht a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Erwägungen der Vorinstanz zur guten Gesamtwirkung seien ungenügend. Ihrem Antrag, die gute Gesamtwirkung durch den 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2017/53 5 Fachausschuss Bau- und Aussenraumgestaltung (FBA) der Stadt Thun überprüfen zu lassen, sei von der Leitbehörde nicht stattgegeben worden. b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG7 muss eine Verfügung eine Begründung enthalten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dazu müssten wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.8 Je komplexer oder umstrittener ein Sachverhalt und je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist, desto ausführlicher und differenzierter muss auch die Begründung ausfallen. Die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Ermessensbetätigung müssen so erklärt werden, dass sie nachvollziehbar sind.9 Das Regierungsstatthalteramt führt in seinem Gesamtbauentscheid aus, die Rückseite der Holzwand erwecke keinen wesentlich anderen Eindruck als ein Gebäude mit Holzfassade in der betreffenden Zone. Weiter hält es das Regierungsstatthalteramt nicht für willkürlich, wenn für die Beurteilung der guten Gesamtwirkung zwischen äusserstem Siedlungsrand und Siedlungsmitte unterschieden werde, wie dies die Gemeinde in ihrem Amtsbericht vom 14. Februar 2016 getan hatte.10 Bezüglich der Reklamen hält das Regierungsstatthalteramt unter dem Titel "fehlerhafte Baupublikation" einzig fest, die Banner von maximal einem Meter Höhe und zusammen 65 m Länge würden gemäss Mitbericht vom 13. Februar 2017 als vertretbar erachtet. Es verweist damit auf die Ausführungen der Gemeinde, wonach die Reklamen im Rahmen der Anforderungen nach Art. 5 und 6 Gemeindebaureglement (GBR) "am vorliegend äussersten Siedlungsrand entlang einer neuen Bogensportanlage" vertretbar seien. Damit begründet das Regierungsstatthalteramt die gute Gesamtwirkung nur knapp, hat aber dennoch dargelegt, weshalb es die gute Gesamtwirkung der Anlage bejaht hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 f.; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1. 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 8 10 Vgl. Amtsbericht Bauinspektorat vom 14. Februar 2016 unter Ziffer III.4 RA Nr. 110/2017/53 6 c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die entscheidende Behörde grundsätzlich, ihr rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise abzunehmen. Diese Beweisabnahmepflicht gilt jedoch nur insoweit, als die Beweise für den Entscheid erheblich sind. Ergibt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, kann von der Beweisabnahme abgesehen werden. Eine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens oder zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse anders nicht schlüssig klären lassen. Aufwändige Beweismassnahmen setzen somit ein entsprechend bedeutendes Beweisinteresse voraus.11 Art. 18 Abs. 2 VRPG sieht daher vor, dass die Behörden Art und Umfang der Ermittlungen bestimmen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Laut Art. 10 Abs. 4 GBR werden Bauvoranfragen und Baugesuche in der Regel dem Fachausschuss Bau- und Aussenraumgestaltung zur Beurteilung vorgelegt, wenn sie für das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle baugestalterische Fragen aufwerfen. Die Parzelle befindet sich nicht in einem Ortsbildschutzgebiet. Zudem handelt es sich bei Art. 10 Abs. 4 GBR um eine "Kann- Vorschrift". Gemäss Kommentar zum GBR liegt der Entscheid, ob ein Projekt dem Fachausschuss zur Beurteilung vorgelegt wird, bei der Baubewilligungsbehörde. Diese war deshalb nicht verpflichtet, das Projekt dem Fachausschuss vorzulegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. d) Die Beschwerdeführenden machen zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da sie sich zur baupolizeilichen Verfügung vom 4. April 2016 und zur Verfügung vom 16. März 2017 (Weiterführung Schiessbetrieb) nicht genügend hätten äussern können respektive teilweise keine Kenntnis erhalten hätten. Diese beiden Verfügungen wurden im (baupolizeilichen) einstweiligen Verfahren, in welchem das ursprünglich ausgesprochene vollständige Benützungsverbot gelockert (Verfügung vom 4. April 2016) und diese Lockerung dann vom Regierungsstatthalteramt bestätigt wurde, erlassen. Eine allfällige Gehörsverletzung betrifft damit nicht die vorliegend angefochtene Baubewilligung, sondern unangefochten gebliebene Entscheide des einstweiligen Verfahrens. Sie ist damit nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten. 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 18 N. 10 RA Nr. 110/2017/53 7 3. Mangelhafte Bekanntmachung a) Die Beschwerdeführenden rügen zudem, dass die Baupublikation den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte, da sie ohne die Ausnahmegesuche "Bauen innerhalb einer genehmigten Leitungsbaulinie" sowie "Bauen im Wald" erfolgte und die geplante Reklame nicht erwähnt worden sei. Sie machen daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Vorschriften über die Publikation geltend. b) Die Beschwerdeführenden haben sich wegen der allenfalls fehlerhaften Publikation nicht von der Einspracheerhebung abhalten lassen. Sie konnten sich somit trotz der Mängel ohne Nachteil am Baubewilligungsverfahren beteiligen. Sie können deshalb aus der mangelhaften Bekanntmachung keine Rechte ableiten.12 Soweit sie damit die Verletzung Verfahrensrechte Dritter geltend machen, kann nicht auf die Beschwerden eingetreten werden. Die BVE prüft die Frage der mangelhaften Publikation allerdings von Amtes wegen (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG). c) Das Baubewilligungsverfahren soll sicherstellen, dass allfällige, von einem Bauvorhaben berührte öffentliche oder private Interessen gewahrt werden können. Aus diesem Grund sind Bau- und Ausnahmegesuche nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets zu veröffentlichen oder den Anstössern sowie weiteren Personen, die davon betroffen sein könnten, mitzuteilen. Der Bekanntmachung ist der Hinweis auf das Recht zur Einsprache beizufügen (Art. 35 Abs. 1 BauG). Die Veröffentlichung erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des amtlichen Anzeigers. Vorbehalten bleibt die Veröffentlichung im Amtsblatt, wenn es die Gesetzgebung vorsieht (Art. 26 Abs. 2 BewD13). Der Inhalt der Publikation wird in Art. 26 Abs. 3 BewD umschrieben. Sie hat unter anderem die für das Bauvorhaben beanspruchten Ausnahmen sowie die allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens zu enthalten (Art. 26 Abs. 3 Bst. b und e BewD). Die Publikation muss so aussagekräftig sein, dass die betroffenen Personen entscheiden können, ob sie in die 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 11 13 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2017/53 8 vollständigen Baugesuchsakten Einsicht nehmen und allenfalls Einsprache erheben wollen oder nicht. Fehlt in der Baupublikation ein wesentliches Element des Bauvorhabens, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen dar.14 Unterbleibt die gebotene Bekanntmachung oder ist sie in wichtigen Punkten unvollständig, läuft die Einsprachefrist nicht. Einspracheberechtigte Personen oder Organisationen können nachträglich Einsprache oder Baubeschwerde erheben, sobald sie Kenntnis vom Bauvorhaben oder vom Bauentscheid erlangt haben.15 d) Im vorliegenden Fall fehlen im Publikationstext die beanspruchten Ausnahmen "Bauen innerhalb einer genehmigten Leitungsbaulinie" sowie "Bauen im Wald" und die beantragte Reklame am Waldrand. Da der Publikationstext entgegen Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD nicht sämtliche beanspruchten Ausnahmen enthält, ist dieser mangelhaft. Gemäss der bewilligten Visualisierung vom 30. November 2016 sollen die Werbebanner von wechselnden Sponsoren eine Höhe von einem Meter und zusammen eine Länge von rund 65 m haben. Es ist nicht vorgesehen, dass diese Reklamen nur zeitlich eingeschränkt aufgestellt werden dürfen. Sie haben daher klar nicht eine gleiche oder geringere Bedeutung als die in Art. 6a Abs. 1 BewD genannten bewilligungsfreien Reklamen (Art. 6a Abs. 2 BewD). Sie sind deshalb nicht bewilligungsfrei und angesichts ihrer Dimension müssen sie als wesentliches Element des Baugesuchs gelten und somit in der Publikation erwähnt werden. Aufgrund ihres Standorts und der Grösse der Werbebanner ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Personen Einsprache erhoben hätten, wenn die Reklame von der Publikation mitumfasst worden wäre. Eine erneute korrekte Publikation erscheint aufgrund der mangelhaften Bekanntmachung (Ausnahmen und Reklame) als geboten. 4. Mangelhaftes Baugesuch a) Die Beschwerdeführenden rügen, dass sich die Gesuchsunterlagen teilweise widersprechen respektive den Anforderungen des BewD nicht genügen. Die Beschwerdegegner reichten für die Parkplätze einen separaten Plan ein16, auf welchen der genehmigte Situationsplan (unterzeichnet am 10. Juli 2016 mit den Nachträgen vom 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 8 f. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35-35c N. 11 16 Pag. 127 der Vorakten der Gemeinde RA Nr. 110/2017/53 9 30. November 2016 und 6. Dezember 2016) verweist. Entgegen Art. 14 Abs. 4 BewD geht aus diesen Plänen nicht hervor, welche Parkplätze bereits (rechtmässig) bestehen und wo die Erweiterung von Parkplätzen beantragt wird. Der angefochtene Gesamtbauentscheid erteilt der Erweiterung der Parkplätze den Bauabschlag und genehmigt den separaten Plan für Parkplätze nicht. Daher verweist der genehmigte Situationsplan auf einen nicht genehmigten Plan für Parkplätze. Somit ist nicht ersichtlich, welche Parkplätze vorbestehend und bereits früher bewilligt worden sind. b) Unklarheiten verursachen vorliegend zudem die vielen Plananpassungen/Versionen des am 7. Januar 2016 vom Geometer erstellten Situationsplans und die verschiedenen Detailpläne. Insbesondere liegt kein Plan vor, in welchem sämtliche beantragten Änderungen ersichtlich sind. So fehlt auf dem am 10. Juli 2016 unterzeichneten Situationsplan mit den Nachträgen vom 30. November 2016 und 6. Dezember 2016 der Standort der Reklamen. Für die mobile Toilette gilt gemäss handschriftlichem Vermerk eine alte Version desselben Situationsplans mit dem Vermerk "Anpassung 5.4.16", auf welchem bei den Zielscheiben noch Querschlägersicherungen eingezeichnet sind. Der aktuelle Detailplan für die Schiesszone enthält solche nicht mehr. Trotzdem nimmt der angefochtene Gesamtbauentscheid auf die Querschlägersicherungen "gemäss Situationsplan vom 7. Januar 2016" Bezug. Er führt diese zusammen mit der Holzwand ins Feld um dem Vorwurf zu begegnen, es sei unklar, welche Schutzelemente wo und in welchen Dimensionen gebaut würden. Der Situationsplan vom 7. Januar 2016 wurde als solcher jedoch gar nicht genehmigt und in Bezug auf die Querschlägersicherungen besteht ein Widerspruch zwischen dem genehmigten Detailplan für die Schiesszone und der Begründung des Gesamtbauentscheids. Die Pläne sind deshalb zu verbessern. Es braucht einen einzigen aktualisierten Situationsplan, auf dem auch die mobile Toilette und die Reklamen eingezeichnet sind. Zudem sind einer oder mehrere widerspruchsfreie Pläne notwendig, auf welcher die Parkplatzsituation (rechtmässig vorbestehend/Erweiterung) und die Schiesszone mit den Schutzelementen klar erkennbar sind. 5. Waldabstand Reklame RA Nr. 110/2017/53 10 a) Die geplante Reklame mit einer Länge von rund 65 m und einer Höhe von einem Meter soll am vorhandenen Zaun am Waldrand angebracht werden. b) Bauten und Anlagen in Waldnähe sind nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Die Kantone schreiben einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes (Art. 17 WaG17). Gemäss Art. 25 Abs. 1 KWaG18 haben die in der Verordnung (Art. 34 Abs. 1 KWaV19) bezeichneten Bauten und Anlagen einen Abstand zum Wald von mindestens 30 Metern einzuhalten. Das KAWA kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen bewilligen (Art. 26 Abs. 1 KWaG und Art. 34 Abs. 2 KWaV). c) Es ist nicht vorgesehen, dass die Werbebanner nur zeitliche eingeschränkt aufgestellt werden dürfen. Angesichts deren Dimensionen benötigt die vorliegend umstrittene Reklame eine Ausnahme, da sie den Waldabstand nicht einhält. Im Amtsbericht des Amtes für Wald vom 26. Januar 2017 wird die Reklame nicht erwähnt. Weder erscheint sie unter der Rubrik "Bauvorhaben", noch im eigentlichen Text. Zudem wird auch die Visualisierung der Reklame, welche als Plan dient und den Genehmigungsstempel der Baubewilligungsbehörde trägt, nicht unter den massgebenden Plänen aufgeführt. Damit hat das Amt für Wald die notwendige Ausnahme bisher nicht beurteilt. Eine entsprechende Ergänzung des Amtsberichts ist daher einzuholen. 6. Sicherheitsvorkehrungen a) Die technische Kommission des Swiss Archery Verbandes beruft sich in ihrem Bericht vom 10. November 2015 auf ein Dokument des Deutschen Feldbogen Sportverbandes und des Deutschen Schützenbundes aus dem Jahr 2009, welches sich mit Sicherheitskriterien von Bogenplätzen befasst.20 Dabei handelt es sich vermutlich um die sicherheitstechnischen und baulichen Regeln für Bogenplätze des Deutschen Feldbogen Sportverbandes und des Deutschen Schützenbundes vom 21. März 2009. Diese Regeln 17 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) 18 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11) 19 Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111) 20 Pag. 110 der Vorakten des Regierungstatthalteramtes RA Nr. 110/2017/53 11 der deutschen Verbände scheinen beim genehmigten Bogenschiessplatz nicht eingehalten zu sein: Bei den Bahnen betragen die seitlichen Abstände und die der Scheiben voneinander nicht mindestens 2 m, wie dies in den zitierten Regeln für Wettkampfbahnen vorgesehen ist. Zudem stellt sich die Frage, ob auf der Seite, welche an den Wald grenzt und einzig allenfalls Warnschilder im Wald aufgestellt werden21, eine "gegen ein unbefugtes Betreten gesicherte Sperrzone" besteht. Ebenfalls unklar ist, ob das Netz als Verlängerung der Holzwand tatsächlich eine geeignete Auffangeinrichtung darstellt. Denn auch gemäss dem Bericht der technischen Kommission des Swiss Archery Verbandes genügt ein Pfeilfangnetz nicht, da dieses bei starken Bögen durchschossen werden kann. Weiter stellt sich die Frage, ob gegenüber dem Privatweg und den Liegenschaften die seitliche Sperrzone mit einem Sicherheitsnetz nach der ersten Scheibe genügt. Im Detailplan nicht mehr vorgesehen sind Querschlägersicherungen bei den einzelnen Scheiben (wie noch auf dem früheren Plan vom 7. Januar 201622 bzw. dem "nur für Standort WC" genehmigten Situationsplan vom 7. Januar 2016 mit Anpassung vom 5. April 2016). b) Angesichts dieser Unklarheiten ist unter Einbezug des kantonalen Schiessplatzexperten zu klären, ob die Sicherheit für den vorliegenden Schiessplatz gewährleistet ist. 7. Ästhetik / Ortsbild- und Landschaftsschutz a) Die Beschwerdeführenden bestreiten die gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 5 und 6 GBR. Zudem werde die gängige Praxis der Stadt Thun verletzt, Holz- und Betonwände (z.B. für Sicht und Lärmschutz) mit einer Auflage zur Begrünung zu versehen, respektive diese zu minimieren/unterbrechen, damit ein ansprechendes Strassenbild gewährleistet bleibe. Sie bringen überdies vor, ihnen seien keine anderen Reklamestandorte in diesen Dimensionen direkt am Waldrand bekannt.23 21Vgl. Bericht des kantonalen Schiessplatzexperten vom 9. Februar 2017, pag. 179 der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes 22 Pag. 188 der Vorakten der Gemeinde, vgl. auch den Bericht der technischen Kommission des Swiss Archery Verbandes vom 10. November 2015, pag. 112 der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes 23 Beschwerde S. 4 unter "Baupublikation" RA Nr. 110/2017/53 12 b) Art. 5 und 6 GBR verlangen, dass Bauten und Anlagen sowie öffentliche und private Aussenräume so zu gestalten sind, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies betrifft insbesondere auch die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Reklamen (Art. 5 Abs. 1 GBR). Besondere Vorschriften bestehen zudem für Plakate, wobei diese – soweit ersichtlich – nicht definiert werden. Sie sind so anzuordnen, dass sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, schützenswerte und erhaltenswerte Objekte, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Sie sind auf wichtige Verkehrsachsen zu beschränken und in Plakatgruppen aufzustellen. Es ist ein einheitliches Trägermaterial zu verwenden (Art. 6 Abs. 6 GBR). Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.24 c) Gemäss Begleitschreiben zum Baugesuch vom 30. Januar 2016 soll die neue Holzwand aus "schalungsbretterähnlichem Material" hergestellt werden. Auf dem Detailplan Holzwand + Sicherheitsnetz, Grundriss und Ansichten vom 6. Dezember 2016 ist die Holzwand zudem farblich dargestellt, und zwar in einem orange-braunen Farbton. Bei der Holzwand handelt es sich um eine Zweckbaute, deren Erscheinungsbild durch die Funktion weitgehend vorgegeben ist. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind daher entsprechend gering.25 Bereits in ihren Schlussbemerkungen forderten die Beschwerdeführenden "laut gängiger Praxis bei Sichtschutzwänden", diese auf ein Minimum zu reduzieren oder mit verschiedenen Materialien zu gestalten. In ihrer Beschwerde präzisieren sie, Holz- und Betonwände (z.B. für Sicht und Lärmschutz) seien mit einer Auflage zur Begrünung zu versehen, respektive diese zu 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 25 Vgl. dazu VGE Nr. 2009.314 vom 22.11.2010 E. 8.6.3 RA Nr. 110/2017/53 13 minimieren/unterbrechen, damit ein ansprechendes Strassenbild gewährleistet bleibe. Die Vorinstanz wird daher im nachfolgenden Verfahren zu prüfen haben, ob mit einer Begrünung eine verbesserte Integration der Holzwand möglich ist. Eine Unterbrechung/Minimierung entfällt hingegen aus sicherheitstechnischen Gründen. d) Bezüglich Reklame setzt sich der angefochtene Gesamtbauentscheid nicht eigens mit der Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild auseinander. Sondern der Gesamtbauentscheid verweist auf den Mitbericht der Gemeinde, welcher die Reklame wegen ihrer Lage am Siedlungsrand ästhetisch für vertretbar hält. Damit setzt sich der vorinstanzliche Entscheid nicht damit auseinander, dass sich die Reklame direkt am Waldrand befindet. Aufgrund der Dimensionen der Reklame sowie der Lage am Waldrand bestehen vorliegend Zweifel, ob die Reklame die Anforderungen an die gute Gesamtwirkung erfüllt. Nach der erneuten Publikation des Baugesuchs und dem allfälligen Eingang von Einsprachen muss daher die Vereinbarkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild geprüft werden, allenfalls unter Beizug des Fachausschusses Bau- und Aussenraumgestaltung und unter Berücksichtigung des allenfalls anwendbaren Art. 6 Abs. 6 GBR. 8. Befristung a) Die Vorinstanz erteilte gestützt auf Art. 25 GBR eine bis am 31. Mai 2018 befristete Bewilligung, welche auf Gesuch hin um zwei Jahre verlängert werden kann. Sie ordnete als Auflage an, dass die Anlage nach Ablauf der Bewilligung vollständig zurückgebaut werden muss. b) Die Gemeinde verweist in ihrem Amtsbericht vom 14. Februar 2016 auf diese Befristung und verlangt die Eintragung eines entsprechenden "Revers" im Grundbuch. Im nachfolgenden Verfahren muss daher sichergestellt werden, dass die Befristung der Bewilligung im Grundbuch angemerkt wird (Art. 29 Abs. 3 BauG).26 9. Rückweisung 26 Vgl. dazu Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 29 N. 8 RA Nr. 110/2017/53 14 a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Erweist sich die Beschwerde als begründet, soll die Beschwerdeinstanz das streitige Rechtsverhältnis wenn möglich nach ihrer eigenen Erkenntnis abweichend von der angefochtenen Verfügung neu regeln. Das Gesetz verbietet ihr jedoch nicht, kassatorisch zu entscheiden. Die Beschwerdeinstanz soll von der Möglichkeit der Rückweisung nur ausnahmsweise Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, die die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen. Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber allzu umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müsste.27 b) Die Baugesuchsunterlagen müssen verbessert und die Publikation nachgeholt werden. Zudem sind weitere Sicherheitsaspekte zu prüfen und eine Ergänzung des Amtsberichts des Amtes für Wald (Ausnahmebewilligung Reklame) einzuholen. Überdies bestehen offene Fragen in Bezug auf die Ästhetik. Es erscheint daher sachgerecht, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). c) Die Vorinstanz wird die Gesuchsunterlagen verbessern lassen und das Baugesuch unter Erwähnung sämtlicher Ausnahmen und der Reklame publizieren lassen. Danach wird sie die offenen Fragen zur Sicherheit und der Ästhetik abklären und den Amtsbericht beim Amt für Wald einholen müssen, bevor sie nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs einen neuen Gesamtbauentscheid erlassen kann. Dabei wird sie sicherzustellen haben, dass die Befristung der Bewilligung im Grundbuch angemerkt wird. 10. Kosten a) Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. 27 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 2 f. RA Nr. 110/2017/53 15 Art. 4 Abs. 2 GebV28). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel nur teilweise durch. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist indes im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.29 Da die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Gesamtbauentscheids und die Erteilung des Bauabschlags beantragt hat, gilt sie als obsiegend. Die Beschwerdegegner gelten dementsprechend als unterliegend und haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Parteien haben sich nicht durch Anwälte vertreten lassen. Daher sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden und es sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 20. April 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Thun zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 29 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 RA Nr. 110/2017/53 16 Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau A.________ und Herrn B.________, eingeschrieben - Frau C.________ und Herrn D.________, eingeschrieben - F.________ und G.________, p. A. Herrn H.________, eingeschrieben (zweifach) - Regierungsstatthalter von Thun, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin