b) Die Beschwerdeführerin hat zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht Parteikosten im Umfang von Fr. 3'204.35 geltend (Honorar Fr. 2'800.–, Auslagen Fr. 167.–, Mehrwertsteuer Fr. 237.35). Die Höhe des Honorars und der Auslagen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig11 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art.