Nach dem Gesagten sind jedoch die Voraussetzungen eines Abbruchs der vom Vorhaben betroffenen Bauteile und Einrichtungen erfüllt. Es besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, die Abbruchbewilligung zwingend mit der Beurteilung der Neunutzung und dafür erforderlicher weiterer Umbauten (bspw. an der Fassade) zu verknüpfen. 9 Vorakten, pag. 41 RA Nr. 110/2017/51 7 Dass die Stadt Bern zwischenzeitlich weitere Baumassnahmen am Baugrundstück bewilligt hat, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen einer Abbruchbewilligung für das Baugesuch vom 13. Januar 2017 erfüllt sind.