Die Beschwerdeführerin führt dagegen keine Argumente ins Feld. Sie vertritt sinngemäss die Ansicht, der Abbruch der Kinoeinbauten sei denkmalpflegerisch nur vertretbar, wenn die daraus resultierende Chance, die Südfassade zu rekonstruieren (d.h. den Kinoeingang aus den 1950er Jahren zu beseitigen und so zu ersetzen, dass das Ergebnis dem Original von 1911 wieder näher kommt), auch wirklich wahrgenommen wird. Nach dem Gesagten sind jedoch die Voraussetzungen eines Abbruchs der vom Vorhaben betroffenen Bauteile und Einrichtungen erfüllt.