Das ist hier zu verneinen, weil die baugebundene Ausstattung (insb. festmontierte Bestuhlung) und die Oberflächen im Zuschauerraums verloren sind, so dass sich eine Erhaltung des Zuschauerraums nicht rechtfertigt, und das Foyer keine relevanten innenarchitektonischen Qualitäten aufweist. Entsprechend ist die Erhaltung der Eigentümerin nicht zuzumuten. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Wert des Baudenkmals durch die geplanten Veränderungen (Erdbebenertüchtigung, neue Erschliessung) beeinträchtigt werden könnte.