Die Stadt Bern hat gestützt darauf zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen eines Abbruchverbots für innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen gemäss Art. 10b Abs. 2 Satz 2 BauG nicht erfüllt sind. Ein solches würde bedingen, dass diesen Bauteilen, Strukturen bzw. Ausstattungen eine denkmalpflegerische Bedeutung zukommt, welche ihre Erhaltung erheischt. Das ist hier zu verneinen, weil die baugebundene Ausstattung (insb. festmontierte Bestuhlung) und die Oberflächen im Zuschauerraums verloren sind, so dass sich eine Erhaltung des Zuschauerraums nicht rechtfertigt, und das Foyer keine relevanten innenarchitektonischen Qualitäten aufweist.