Der Eingangsbereich sei dabei in einer Architektursprache von funktioneller Sachlichkeit umgestaltet worden, die aus heutiger Sicht wenig angepasst und im Gesamtbild der Häuserzeile eher befremdend erscheine. Den Kinoeinbauten komme insoweit ein denkmalpflegerischer Wert zu, als die Innenarchitektur des Zuschauerraums hohe Individualität und Innovationskraft aufweise und dieser daher grundsätzlich als qualitätvoller Zeuge der Kinoarchitektur der 1950er Jahre zu betrachten sei. Eine denkmalpflegerische Relevanz würde sich daraus im 8 Vorakten, pag. 9 ff. RA Nr. 110/2017/51 6