d) Die Beschwerdegegnerin hat zu ihrem Baugesuch eine "Bestandesdokumentation und denkmalpflegerische Beurteilung" der städtischen Denkmalpflege Bern vom Dezember 2016 eingereicht.8 Nach dieser wurde das denkmalgeschützte Gebäude auf Parzelle Nr. E.________ um 1911 erstellt. Der mit dem Kinoeinbau in den 1950er Jahren vorgenommene Eingriff mit Auskernung des Erd- und des Untergeschosses sei aus heutiger Sicht als "denkmalpflegerisch schwierig" zu beurteilen. Der Eingangsbereich sei dabei in einer Architektursprache von funktioneller Sachlichkeit umgestaltet worden, die aus heutiger Sicht wenig angepasst und im Gesamtbild der Häuserzeile eher befremdend erscheine.