Sie betreffen nicht – wie der vorliegende Fall – den Abbruch innerer Bauteile geschützter Gebäude (Art. 10b Abs. 2 Satz 2 BauG) oder Veränderungen im Sinne von Art. 10b Abs. 1 BauG, sondern den Totalabbruch schützensoder erhaltenswerter Baudenkmäler und die Frage, ob die dafür geltenden Voraussetzungen in jenen Fällen erfüllt waren. Aus den zitierten Entscheiden lässt sich nicht ableiten, dass in Fällen wie dem vorliegenden die künftige Nutzung und dafür allfällig erforderliche weitere Baumassnahmen bekannt sein und Gegenstand des selben Baubewilligungsverfahrens bilden müssten.