Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Rechtsprechung reinen Abbruchgesuchen bei geschützten Objekten ablehnend gegenüber stehe. Den von ihr angeführten Entscheiden des Verwaltungs- und des Bundesgerichts lässt sich dies jedoch nicht entnehmen. Sie befassen sich mit der korrekten Auslegung der Voraussetzungen für die Erteilung von Abbruchbewilligungen. Sie betreffen nicht – wie der vorliegende Fall – den Abbruch innerer Bauteile geschützter Gebäude (Art.