Grundlage für das grundsätzliche Abbruchverbot schützens- und erhaltenswerter Baudenkmäler. Diese Vorschrift konkretisiert auch die Voraussetzungen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit), unter denen Abbruch- oder Veränderungsgesuche für Baudenkmäler bewilligt werden können. Der Abbruch innerer Bauteile, Raumstrukturen und festen Ausstattungen wird explizit geregelt. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, so hat die Bauherrschaft Anspruch auf Erteilung einer bedingungslosen und unbelasteten Bewilligung.