10b Abs. 2 BauG am 9. Juni 2017 (also vor Einreichung des hier streitigen Baugesuches) beschlossen; die Bestimmung ist am 1. April 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Revision wurde Art. 10 Abs. 2 BauG gegenüber dem alten Recht gelockert. Für die Beurteilung des Bauvorhabens ist das neue Recht massgebend (Art. 36 Abs. 3 BauG).5 c) Ein Abbruchverbot stellt einen Eingriff in die verfassungsmässig gewährleistete Eigentumsgarantie (Art. 26 BV6 und Art. 24 KV7) dar und ist nur zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse bestehen und der Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gewahrt wird. Art. 10b BauG bildet die gesetzliche