a) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die Abbruchbewilligung verweigert werden müssen. Der Abbruch könne nur im Rahmen eines umfassenden Baugesuches bewilligt werden, aus dem auch der nachfolgende Umbau und die neue Nutzung hervorgingen. Die bei geschützten Objekten erforderliche Interessenabwägung setze die Kenntnis des gesamten Bauvorhabens voraus.