Abbruchbewilligung nicht einbezogen worden sind. Bezüglich der Fassadengestaltung wäre sie als Nachbarin in schutzwürdigen Interessen unmittelbar betroffen. Dasselbe gilt hinsichtlich der neuen Nutzung, soweit diese spürbare Wirkungen auf die Nachbarschaft hat. Sie hat daher auch ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung, ob der Abbruch getrennt von der künftigen Nutzung und den entsprechenden Umbauarbeiten bewilligt werden durfte. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Denkmalschutz