Sie sei daher von der Abbruchbewilligung nicht mehr als jedermann betroffen. Die künftige Nutzung, von der die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte, bilde nicht Gegenstand des streitigen Bauentscheids. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, über den Abbruch der Kinoeinbauten dürfe nicht unabhängig vom Umbau und der neuen Nutzung entschieden werden. Insbesondere müsse die in Aussicht genommene Rekonstruktion der südseitigen Fassade sichergestellt werden. Ihre Beschwerde wendet sich also dagegen, dass die künftige Nutzung und der entsprechende Umbau bei der Beurteilung der