b) Die Beschwerdelegitimation Einsprechender setzt voraus, dass sie die Einsprache befugtermassen eingelegt haben, also auch materiell beschwert sind.3 Dies ist der Fall, wenn der oder die Einsprechende durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist.4 Die Beschwerdegegnerin zieht in Zweifel, dass dies vorliegend zutrifft. Das Bauvorhaben betreffe ausschliesslich das Gebäudeinnere, zu welchem die Beschwerdeführerin ohne Zustimmung der Eigentümer keinen Zutritt habe. Sie sei daher von der Abbruchbewilligung nicht mehr als jedermann betroffen.