Am 27. Juni 2017 bewilligte die Stadt Bern der Beschwerdegegnerin weitere Umbauarbeiten im Erdgeschoss ihrer Liegenschaft. Die zukünftige Nutzung dieser Räumlichkeiten wurde von diesem Bauvorhaben nicht umfasst. Die Baubewilligung vom 27. Juni 2017 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/51 3