3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Stadt Bern verzichtete mit Eingabe vom 7. Juni 2017 auf eine formelle Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Folge informierten die Parteien das Rechtsamt, dass Vergleichsgespräche geführt würden.