Das östlich/nordöstlich gelegene Gebäude auf Parzelle Nr. K.________, die der Beschwerdeführerin gehört, ist im kantonalen Bauinventar als erhaltenswert eingetragen. Im Baugesuch erklärte die Bauherrschaft, für neue Einbauten und bauliche Massnahmen u.a. an den Fassaden sowie für die neue Nutzung seien separate Baugesuche geplant. Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Mit Bauentscheid vom 6. April 2017 erteilte die Stadt Bern die Abbruchbewilligung. Die Einsprache wies sie ab.