d) Zusammenfassend ergibt sich, dass es an den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht mangelt. Die Rüge der Ungleichbehandlung erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Gebühr von Fr. 200.-- für die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn zu bezahlen, der angefochtene Kostenentscheid wird bestätigt. 4. Kosten