Auch im Beschwerdeverfahren nennt der Beschwerdeführer keine konkreten Fälle von Parkplätzen, bei deren Erstellung die Nachbarschaft zu Unrecht nicht informiert worden wäre. Schon aus diesem Grunde vermag der Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs müssen unter diesen Umständen nicht mehr geprüft werden.