b) "Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV11 und Art. 10 Abs. 1 KV12 enthaltenen Grundsatz ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Reglungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen, und untersagt andererseits die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (…). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht grundsätzlich nicht.