a) Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Nachbarschaft seien etliche Parkplätze erstellt worden. Er habe bei diesen Bauvorhaben keine Schreiben erhalten. Er sei deshalb nicht einverstanden mit der erhobenen Gebühr für die Anschreiben an die Nachbarinnen und Nachbarn. Die Gemeinde Steffisburg schaffe eine Rechtsungleichheit. Der Beschwerdeführer macht somit sinngemäss einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend.