Demzufolge hat die Vorinstanz die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn zu Recht mit einem eingeschriebenen Brief über das Bauvorhaben des Beschwerdeführers informiert und ihm dafür eine Gebühr von insgesamt Fr. 200.-- in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Zweifel an der Rechtmässigkeit dieses Vorgehens wecken würde. Insbesondere bestreitet er nicht, dass die zehn angeschriebenen Nachbarinnen und Nachbarn vom Bauvorhaben betroffen sind und daher angeschrieben werden mussten. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet. 7 Vorakten der Gemeinde Steffisburg, pag. 30 8 Vorakten der Gemeinde Steffisburg, pag. 38