Im kleinen Baubewilligungsverfahren erfolgt die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn mit einem eingeschriebenem Brief (Art. 27 Abs. 3 BewD). Gemäss Ziffer 4.104.2 im Anhang 4 der Verordnung zum Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Steffisburg vom 29. November 2010 wird bei Baugesuchen für das Anschreiben der Anstösser je Brief eine Gebühr von Fr. 20.-- erhoben. Diese Gebühr hat der Gesuchsteller gestützt auf Art. 52 Abs. 1 BewD zu tragen. Demzufolge hat die Vorinstanz die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn zu Recht mit einem eingeschriebenen Brief über das Bauvorhaben des Beschwerdeführers informiert und ihm dafür eine Gebühr von insgesamt Fr. 200.-- in Rechnung gestellt.