b) Die Erstellung eines Parkplatzes ist baubewilligungspflichtig.9 Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und er hat denn auch ein entsprechendes Baugesuch eingereicht. Die Baubewilligungsbehörde macht das Gesuch durch Veröffentlichung bekannt, wenn nicht die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn ausreicht.10 Eine kleine Baubewilligung ohne Veröffentlichung genügt, wenn ein Bauvorhaben nur die Nachbarinnen und Nachbarn betrifft; als solche Bauvorhaben gelten unter anderem Kleinbauten (Art. 27 Abs. 1 Bst. a BewD). Als Kleinbaute kann ein Parkplatz somit im kleinen Baubewilligungsverfahren bewilligt werden. Dies ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten.