6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 72 N. 6–7 RA Nr. 110/2017/50 4 Beschwerdeführers informiert.7 Gemäss der detaillierten Gebührenaufstellung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das Anschreiben der Anstösser pro Brief Fr. 20.--, also insgesamt Fr. 200.-- in Rechnung gestellt.8