Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall der Entscheid der Vorinstanz vom 13. April 2017. Darin wird über das Baugesuch des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2017 entschieden. Das Eventualbegehren, wonach die Gemeinde verpflichtet werden soll, gegen Eigentümer von nicht bewilligten Parkplätzen ein Verfahren zu eröffnen, bezieht sich nicht auf diesen Entscheid. Das Eventualbegehren geht somit über den durch das Anfechtungsobjekt begrenzten Streitgegenstand hinaus, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. Wenn sich der Beschwerdeführer gegen angeblich nicht bewilligte Parkplätze zur Wehr setzen möchte, hat er den Weg des baupolizeilichen Verfahrens zu beschreiten.