c) Das Beschwerdeverfahren vor der BVE ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das Rechtsverhältnis umstritten ist, das mit der angefochtenen Verfügung geregelt wurde. Auszugehen ist demnach von der angefochtenen Verfügung, dem sogenannten Anfechtungsobjekt. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber nicht über dieses hinausgehen. Rechtsbegehren, die ausserhalb des in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisses liegen, sind daher unzulässig; auf sie ist nicht einzutreten.6