b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist Baugesuchsteller und durch den Kostenentscheid beschwert. Er ist damit zur Beschwerde gegen den Kostenentscheid legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten.