Es seien in den letzten Jahren etliche andere Parkplätze erstellt worden, über die er nicht informiert worden sei. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Gemeinde Steffisburg sei durch eine Verfügung zu verpflichten, gegen die Eigentümer der ohne Bewilligung erstellten Parkplätze ein Verfahren zu eröffnen, so dass auch er nachträglich eine Mitteilung nach Art. 27 BewD1 erhalte.