c) Als unterliegende Partei haben die Beschwerdegegnerinnen zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerinnen haben somit den Beschwerdeführenden einen Parteikostenersatz von Fr. 5'373.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu leisten. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. 21 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 RA Nr. 110/2017/49 11 III. Entscheid