b) Bei der aktuellen Projektänderung ist die Fahrbahnverbreiterung im Situationsplan 1:100 unverändert als "Reserve für Strassenverbreiterung" eingetragen. Es bedarf somit einer Ergänzung des Baugesuchs und weiterer Projektpläne gemäss Art. 14 BewD und den VSS-Normen17. Weil das Strassenbauvorhaben nur die Bauparzelle der Beschwerdegegnerinnen betrifft, kann es in das Baubewilligungsverfahren für das Hauptvorhaben integriert werden. Im Rahmen der Projektänderungen wurde die Einstellhallenzufahrt, die ursprünglich in der nordöstlichen Ecke des Baugrundstücks vorgesehen war, immer weiter gegen Westen verschoben.