f) Nach ordnungsgemässer Erstellung geht der verbreiterte Bereich als Teil der öffentlichen Strasse zu Unterhalt und Eigentum an die Gemeinde über (vgl. Art. 109 Abs. 2 BauG). Die Festlegung der Strassenverbreiterung ist daher auch für die einzuhaltenden Grenzabstände relevant. Dies gilt im Übrigen auch für das Vergleichsprojekt gemäss Art. 75 BauG. 3. Rückweisung