Für ein kleines Strassenbauvorhaben wie die vorgesehene Verbreiterung um 50 cm genügt eine Baubewilligung (Art. 43 Abs. 2 SG13 i.V.m. Art. 23 SV14). Wie die Beschwerdeführenden und die Gemeinde richtig festhalten, liegt für diese Strassenverbreiterung noch keine Baubewilligung vor. Ein Bauvorhaben muss auf den Plänen klar dargestellt und im Baugesuch als solches bezeichnet sein. Auf dem bewilligten Situationsplan 1:100 ist nur ein violetter Streifen mit der Bezeichnung "Reserve für Strassenverbreiterung" eingetragen.