e) Eine Verbreiterung der Strasse H.________ im Bereich des Bauvorhabens ist somit Voraussetzung für die genügende Erschliessung und im Grundsatz unbestritten. Die Strassenverbreiterung muss im Zeitpunkt der Bauvollendung bewilligt und erstellt sein (vgl. Art. 7 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. a BauV).