3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2017/49 5 Verbreiterung sei Teil des vorliegenden Bauvorhabens und vom Regierungsstatthalteramt bewilligt worden. Es handle sich um eine freiwillige, geringfügige Verbreiterung der Strasse auf privatem Grund. Weitere Plangrundlagen oder ein Infrastrukturvertrag seien dafür nicht erforderlich.