Die Strassenverbreiterung sei im bewilligten Situationsplan 1:100 lediglich mit "Reserve für Strassenverbreiterung" deklariert. Detaillierte Projektpläne fehlten, der Anschluss an die Strasse I.________ sei unklar. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, es sei unklar, welche der drei möglichen Varianten für die Verkehrsführung umgesetzt werden solle. Diese Frage könne nicht erst nach Erteilung der Baubewilligung entschieden werden, zumal für die Signalisation des Verbindungsstücks der Strasse H.________ als Einbahnstrasse ein Verfahren nach der Strassengesetzgebung erforderlich sei.