a) Es ist umstritten, ob das Bauvorhaben strassenmässig genügend erschlossen ist. Die Beschwerdeführenden bringen zusammengefasst vor, insbesondere für Schulkinder und Spaziergänger sei die Verkehrssicherheit aufgrund der engen Verhältnisse nicht gewährleistet. Die Strasse H.________ weise bis zur Einfahrt der Einstellhalle nur eine Breite von 3,71 m auf und solle auf dieser Strecke auf 4,20 m verbreitert werden. Für diese Verbreiterung liege weder eine Baubewilligung noch ein Infrastrukturvertrag nach Art. 109 ff. BauG vor. Die Strassenverbreiterung sei im bewilligten Situationsplan 1:100 lediglich mit "Reserve für Strassenverbreiterung" deklariert.