40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind als Nachbarn vom Bauvorhaben betroffen, im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen und durch den Gesamtentscheid beschwert. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Erschliessung