1. Die Beschwerdegegnerinnen reichten am 9. März 2016 ein Baugesuch ein für die Überbauung der Parzelle Rapperswil (BE) Gbbl. Nr. F.________ mit drei Doppeleinfamilienhäusern, einem Mehrfamilienhaus sowie einer Einstellhalle. Insgesamt sollen zwölf Wohnungen erstellt werden. Für das Bauvorhaben wurde die Gestaltungsfreiheit bei gemeinsamer Projektierung gemäss Art. 75 BauG in Anspruch genommen. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2 (2-geschossig). Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache.