Dessen Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführenden die Parteikosten von Fr. 7'854.30 (Honorar: Fr. 7'200.--, Auslagen: Fr. 72.50, Mehrwertsteuer: Fr. 581.80) zu ersetzen. III. Entscheid