a) Zusammenfassend erweist sich das umstrittene Bauvorhaben gemäss den Projektänderungen 1 und 2 im Beschwerdeverfahren als nicht bewilligungsfähig, da die geplanten Mehrfamilienhäuser nicht über genügend grosse Kinderspielplätze bzw. über keine anrechenbaren Aufenthaltsbereiche verfügen. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und dem Vorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen.