Dies ist hier der Fall. Vorliegend würde eine Anwendung der neuen Bestimmungen in der Sache nichts ändern und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht: Art. 15 Abs. 5 BauG sieht eine Befreiung nur dann vor, wenn Kinderspielplätze und grössere Spielflächen in der Nähe des Baugrundstücks liegen und gut erreichbar sind. Gemäss den Materialien sind die Anforderungen an die "Ersatzspielflächen" in quantitativer (Anzahl Flächen, räumliche Nähe, gute Erreichbarkeit und zeitliche Verfügbarkeit) wie auch in qualitativer Hinsicht zu verstehen und im Übrigen durch den Verordnungsgeber zu präzisieren.37