J.______bach den Gewässerraum einzuhalten. Andererseits liegt die Parzelle in flachem Gelände und weist abgesehen vom westlichen Teil einen normalen rechteckigen Grundriss auf. Es liegen somit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keine derart schwierigen Grundstückverhältnisse oder besondere Umstände vor, die es rechtfertigen würden, die Aufenthalts- und Kinderspielplatzfläche herabzusetzen (Art. 45 Abs. 3 BauV). Die Vorschriften über die Spielplätze und Aufenthaltsbereiche sind auf der Bauparzelle demzufolge nicht eingehalten.