Zieht man auf beiden Seiten einen Abstand von 3 Metern ab, verbleibt lediglich ein mittiger Streifen von 2 Metern. Damit ist die Vorgabe der AHOP-Empfehlung nach einer minimal nutzbaren Breite von 5 m nicht erfüllt, weshalb auch dieser Aufenthaltsbereich nicht zu berücksichtigen ist. Das geplante Bauvorhaben verfügt somit über keine anrechenbaren Aufenthaltsbereiche im Freien. g) Zwar liegt die Bauparzelle unbestrittenermassen36 zwischen zwei Strassen (Kantonsstrasse und Gemeindestrasse) und hat auf der nordwestlichen Seite Richtung 33 Stellungnahme der Gemeinde Meiringen vom 22. September 2017, S. 3 34 Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2017, S. 4