Der Aufenthaltsbereich an der Ostfassade von Haus B weist eine Breite von maximal 3 Meter auf. Dort befinden sich ebenfalls Wohnräume, weshalb die Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner tangiert wird. Bei Einhaltung des 3-Meter-Streifens gemäss AHOP-Empfehlung kann diese Aufenthaltsfläche nicht angerechnet werden. Gleiches gilt für den geplanten Aufenthaltsbereich zwischen Haus A und B, der zwischen Spielfläche 1 und dem Kinderspielplatz liegt: Zieht man auf beiden Seiten einen Abstand von 3 Metern ab, verbleibt lediglich ein mittiger Streifen von 2 Metern.