f) Für Aufenthaltsbereiche der übrigen Bewohner sind 5 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen aller Wohnungen, pro Mehrfamilienhaus mindestens aber 20 m2, vorzusehen (Art. 45 Abs. 2 BauV). Als Aufenthaltsbereiche werden gemäss den Plänen35 eine Fläche zwischen den Häusern A und B von knapp 20 m2 und eine Fläche auf der Ostseite von Haus B von rund 20 m2 ausgewiesen. Die geplanten Aufenthaltsflächen schliessen sowohl zwischen den beiden Gebäuden als auch an der Ostseite von Haus B unmittelbar an die Fassaden an. Der Aufenthaltsbereich an der Ostfassade von Haus B weist eine Breite von maximal 3 Meter auf.