Bauvorhabens berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine anrechenbare Kinderspielfläche von nur 86,6 m2 (230 m2 - 72 m2 - 42,4 m2 - 29 m2). Damit wird die erforderliche Fläche der Kinderspielplätze bei weitem unterschritten, und zwar unabhängig davon, ob gemäss Bauherrschaft die Bruttogeschossflächen (ergebend einen Spielflächenbedarf von rund 221 m2) oder aber gemäss Gemeinde die Hauptnutz- und Konstruktionsflächen (Bedarf von 213,5 m233) als Basis der Berechnungen genommen werden. Das Bauvorhaben verfügt nicht über eine genügend grosse anrechenbare Kinderspielplatzfläche.