Auf der Westfassade von Haus A ist somit von der Spielfläche 2 ein Streifen von mindestens 2,0 m x 14,5 m, ausmachend 29 m2 abzuziehen. Dieser (Minimal-)Abstand von 3 Metern ist entgegen der Beurteilung der Gemeinde31 auch dann einzuhalten, wenn – im Unterschied zu den Plänen gemäss Projektänderung 1 – auf dieser Seite auf einen Gartensitzplatz verzichtet wird. Gemäss AHOP-Empfehlung wäre bei privaten Gartensitzplätzen ein Abstand von mehr als 3 Metern ab Fassade geboten.32